Allgemeine Geschäftsbedingungen

der TAA-Haustechnik e.U., FN 376108a, Aladar-Pecht-Gasse 10/H07, 1220 Wien

1. Allgemeines

  1. AGB: Die TAA-Haustechnik e.U., (im Folgenden „Auftragnehmerin“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allfällige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.
  2. Formerfordernisse: Erklärungen und Vereinbarungen vor, bei und nach Stellung des Anbotes bzw. Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; mündliche Vereinbarungen, insbesondere mündliche Zusagen von Eigenschaften der Leistung sind unwirksam.
  3. Anwendbares Recht: sämtliche rechtliche Beziehungen zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-
  4. Gerichtsstand: Für alle sich zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber ergebenden Rechtsstreitigkeiten wird das für den Sitz der Auftragnehmerin sachlich zuständige Gericht vereinbart.
  5. Erfüllungsort: Erfüllungsort für alle Büroleistungen der TAA ist ihr
  6. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
  7. Sprachliche Klarstellung: Soweit in den AGB oder sonstigen schriftlichen Dokumenten der Auftragnehmerin auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

2. Angebote

  1. Angebote der TAA sind freibleibend, sofern nicht gesondert Gegenteiliges
  2. Überschreitungen des Kostenvoranschlages sind außer der ausdrücklichen Genehmigung auch dann vom Verbraucher zu dulden, wenn sie lediglich geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Leistungserbringung
  3. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
  4. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers.
  5. Soweit die Auftragnehmerin notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen dritten Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der

3. Honorar

  1. Honoraranspruch: Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Auftragnehmerin für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen, überdies Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen.
  2. Honorar: Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.
  3. Umfang: Alle Leistungen der Auftragnehmerin, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Auftragnehmerin erwachsenden Barauslagen sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

4. Zahlung

  1. Zahlungsart: Die Zahlung des Honorars hat bar oder durch Überweisung auf ein Konto der Auftragnehmerin zu erfolgen. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen; sämtliche Einziehungs- und Diskontspesen sowie Diskontzinsen gehen zu Lasten des Auftragnehmers und sind prompt fällig.
  2. Kompensation: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt gegen die Forderungen der Auftragnehmerin samt Nebenkosten (insbesondere Zinsen) allfällige Gegenforderungen aufzurechnen.
  3. Terminverlust: Bei Nichtbezahlung bzw. bei nicht vollständiger Bezahlung auch nur einer einzigen Rate zum vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt: a) tritt Terminverlust ein (d.h. die gesamte Restschuld ist sofort fällig); b) ist die Auftragnehmerin unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 7 Tagen berechtigt, vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten und in diesem Fall Schadenersatz zu verlangen.
  4. Verzugszinsen und -spesen: Im Falle des Zahlungsverzuges (insbesondere bei Eintritt des Terminverlustes) ist der Auftraggeber verpflichtet; a) den aushaftenden fälligen Betrag zu verzinsen; b) der Auftragnehmerin alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere auch Rechtsanwaltskosten zu ersetzen; c) die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Zahlungsverzug – aus welchem Grunde immer – Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch 12 % p.a. zu verrechnen.
  5. Fälligkeit: Die Zahlung hat außer bei gesonderter Vereinbarung binnen 30 Tagen ohen Abzug ab Rechnungslegung zu erfolgen.

5. Termine

  1. Angegebene Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten.
  2. Verzögert sich die Leistung der Auftragnehmerin aus Gründen, die sie nicht zu ver- treten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Auftraggeber und die Auftragnehmerin berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Befindet sich die Auftragnehmerin im Verzug, so kann der Auftraggeber vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Auftragnehmerin schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Vorzeitige Auflösung bei wichtigem Grund

  1. Auftragnehmerin: Sie ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
    1. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
    2. der Auftraggeber fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
    3. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Auftraggebers bestehen und dieser auf Begehren der Auftraggeber weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Auftraggeber eine taugliche Sicherheit leistet;
  1. Auftraggeber: Er ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Auftragnehmerin fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus dem Vertrag verstößt.

7. Gewährleistung

  1. Rüge: Der Auftraggber hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Leistung durch die Auftragnehmerin, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
  2. Gewährleistungsfrist: Sie beträgt sechs Monate ab Leistung. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für

8. Haftung

  1. Haftungsmaßstab: In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Auftragnehmerin und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
  2. Verfall / Begrenzung: Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach zwei Jahren ab der Verletzungshandlung der Auftragnehmerin. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem zwei-fachen Netto-Auftragswert begrenzt. Dies gilt nicht für Personenschäden.

9. Datenschutz

  1. Der Auftraggeber stimmt zu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Auftraggebers, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID- Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Auftraggebers sowie für eigene Werbezwecke, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter, sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Auftraggeber bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden. Der Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.

10. Schutz geistigen Eigentums

  1. Die TAA behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihr erstellten Unterlagen, wie insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen oder sonst von ihr entwickelten Sachen vor.
  2. Jede Nutzung, wie insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung oder Zurverfügungstellung der Unterlagen oder Teilen davon, ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der TAA zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für den vertragsgegenständlich konkreten Zweck verwendet Bei Zuwiderhandeln wird eine nach Aufforderung binnen 14 Tagen zu zahlende Pönale in Höhe von EUR 15.000,- fällig. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt hievon unberührt.
  3. Der Auftraggeber hat bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend den Auftrag („das Projekt“) den Namen bzw. die Firma der TAA anzuführen.